Rechenzentren · Rechtslage
EnEfG für Rechenzentren
Was das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) von Rechenzentren verlangt – geltendes Recht und laufende Änderung. Stand: 06.10.2026.
Grundlage sind der Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de1 und der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 21/8027)1. Wie weit Ihr PUE vom Grenzwert entfernt ist, zeigen die Rechenbeispiele.
Entwurf
Gesetzgebung läuft: Entwurf 21/8027
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie (Gesetzentwurf der Bundesregierung)
- Drucksache
- 21/8027 (Vorabfassung vom 16.09.2026)1
- Kabinettsbeschluss
- 24.06.2026 (laut Fachpresse)11
- Erste Lesung im Bundestag
- 24.09.20261
- Ausschuss
- Ausschuss für Wirtschaft und Energie (federführend)1
- Stand des Verfahrens
- im parlamentarischen Verfahren – noch nicht in Kraft
Kernpunkte des Entwurfs für Rechenzentren
- Bestand: PUE 1,6 ab 01.07.2027 und 1,4 ab 01.07.20301
- Neubau: PUE 1,2 bleibt, Frist vier statt zwei Jahre1
- 100 % Strom aus erneuerbaren Energien ab 01.01.2030 statt 20271
- Abwärmenutzung flexibler (u. a. Wärmenetz in der Nähe, Kosten-Nutzen-Analyse); eine Wärmeübergabestation muss nicht mehr vorhanden sein, in bestimmten Ausnahmefällen ist aber ausreichend Platz für die Infrastruktur zur Wärmebereitstellung vorzuhalten1
- Schwelle 500 kW installierte IT-Leistung statt 300 kW Nennanschlussleistung1
Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt das geltende EnEfG; der Entwurf kann sich im Verfahren noch ändern.
Zeitstrahl: geltendes Recht und Entwurf
Einträge mit „geltend“ zeigen das geltende EnEfG, Einträge mit „Entwurf“ (gestrichelt) den Gesetzentwurf 21/8027, der noch nicht in Kraft ist.
Stromverbrauch bilanziell zu 50 % aus erneuerbaren Energien decken (§ 11 Abs. 5 EnEfG)1
Energie- oder Umweltmanagementsystem für Betreiber von Rechenzentren (§ 12 EnEfG)1
Neue Rechenzentren (Betriebsaufnahme ab diesem Tag): PUE ≤ 1,2, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme; mindestens 10 % wiederverwendete Energie (§ 11 Abs. 2 EnEfG)1
Entwurf: PUE ≤ 1,2 für neue Rechenzentren bleibt, Frist vier statt zwei Jahre nach Inbetriebnahme1
Stromverbrauch bilanziell zu 100 % aus erneuerbaren Energien decken (§ 11 Abs. 5 EnEfG)1
Entwurf: 100 % Strom aus erneuerbaren Energien erst ab diesem Tag statt ab 01.01.20271
Bestehende Rechenzentren (Betrieb vor dem 01.07.2026): PUE ≤ 1,5 (§ 11 Abs. 1 EnEfG); neue Rechenzentren mit Betriebsaufnahme ab diesem Tag: mindestens 15 % wiederverwendete Energie1
Neue Rechenzentren mit Betriebsaufnahme ab diesem Tag: mindestens 20 % wiederverwendete Energie (§ 11 Abs. 2 EnEfG)1
Veröffentlichung und Übermittlung der Angaben nach Anlage 3 EnEfG für das Vorjahr (§ 13 EnEfG)1
Pflichten im Überblick
| Rechenzentrum | geltend § 11 EnEfG | Entwurf Drucksache 21/8027 |
|---|---|---|
| Bestand (Betrieb vor dem 01.07.2026) | ≤ 1,5 ab 01.07.2027 ≤ 1,3 ab 01.07.20301 | ≤ 1,6 ab 01.07.2027 ≤ 1,4 ab 01.07.20301 |
| Neu (Betriebsaufnahme ab dem 01.07.2026) | ≤ 1,2, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme1 | ≤ 1,2, spätestens vier Jahre nach Inbetriebnahme1 |
| Betriebsaufnahme ab | Anteil wiederverwendeter Energie |
|---|---|
| 01.07.2026 | mindestens 10 % |
| 01.07.2027 | mindestens 15 % |
| 01.07.2028 | mindestens 20 % |
Ausnahmen regelt § 11 Abs. 3 EnEfG – u. a. bei nachträglichen, nicht vom Betreiber zu vertretenden Ereignissen, bei einer Vereinbarung mit der Gemeinde bzw. dem Wärmenetzbetreiber oder wenn der Wärmenetzbetreiber ein Angebot zur Abwärmenutzung zu Gestehungskosten nicht innerhalb von sechs Monaten annimmt.1
Entwurf Der Entwurf 21/8027 macht die Abwärmenutzung flexibler – u. a. abhängig von einem Wärmenetz in der Nähe und einer Kosten-Nutzen-Analyse; eine Wärmeübergabestation muss nicht mehr vorhanden sein, in bestimmten Ausnahmefällen ist aber ausreichend Platz für die Infrastruktur zur Wärmebereitstellung vorzuhalten.1
| ab | Anteil am Stromverbrauch | Status |
|---|---|---|
| 01.01.2024 | 50 % | geltend |
| 01.01.2027 | 100 % | geltend |
| 01.01.2030 | 100 %1 | Entwurf |
Energie- oder Umweltmanagementsystem (§ 12 EnEfG)
Betreiber von Rechenzentren mussten bis 01.07.2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einrichten; ab 1 MW (Rechenzentren öffentlicher Träger ab 300 kW) ist eine Zertifizierung bzw. Validierung vorgeschrieben.1
Rechenzentrumsregister (§ 13 EnEfG)
Betreiber veröffentlichen und übermitteln die Angaben nach Anlage 3 EnEfG jährlich bis 31.03. für das Vorjahr.1 Das Register führt die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) im BAFA1; die Dateneingabe läuft seit 03.07.2024.1 Als Rechenzentrum im Sinne des Gesetzes gilt eine Anlage ab 300 kW nicht redundanter elektrischer Nennanschlussleistung.1
EU-Ebene
Die EU-Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 sieht in Art. 12 Meldepflichten für Rechenzentren ab 500 kW installierter IT-Leistung vor – erstmals bis 15.05.2024, danach jährlich.1 Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1364 vom 14.03.2024 regelt die erste Phase eines gemeinsamen Bewertungssystems der Union mit Meldung an eine europäische Datenbank.1
Was das für Betreiber heißt
Liegt der PUE eines Bestandsrechenzentrums über dem jeweils geltenden Grenzwert – zum Vergleich: Der globale Durchschnitt der Uptime-Umfrage 2025 lag bei 1,541 –, sind bis zu den Stichtagen Effizienzmaßnahmen nötig. Unser Ansatz adressiert die drei Pflichtbereiche PUE, erneuerbaren Strom und Abwärme gemeinsam. Inwieweit der gelieferte Strom als Strom aus erneuerbaren Energien anrechenbar ist, hängt vom Einsatzstoff ab und wird je Projekt geprüft – eine Zusage, dass die Pflichten damit erfüllt werden, ist das nicht.
Mehr dazu: Systemaufbau · Rechenbeispiele · Übersicht Rechenzentren
Begriffe
- PUE – Energieverbrauchseffektivität
- Verhältnis des jährlichen Energiebedarfs des gesamten Rechenzentrums zum Energiebedarf der Informationstechnik, im Sinne der DIN EN 50600-4-2 (§ 3 EnEfG).1 Je näher der Wert an 1 liegt, desto weniger Energie fließt in Kühlung und Nebenverbrauch.
- Wiederverwendete Energie (ERF)
- Anteil wiederverwendeter Energie, etwa Abwärme, die in ein Wärmenetz eingespeist wird. § 11 Abs. 2 EnEfG verlangt dafür bei neuen Rechenzentren Mindestanteile.1 In der Fachsprache: ERF (Energy Reuse Factor).
- Nennanschlussleistung
- Rechenzentrum im Sinne des EnEfG ist eine Anlage ab 300 kW nicht redundanter elektrischer Nennanschlussleistung (§ 3 EnEfG).1 Der Entwurf 21/8027 sieht als Schwelle stattdessen 500 kW installierte IT-Leistung vor.1
Keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind die verlinkten amtlichen Texte. Stand: 06.10.2026.